AUFBRUCH C dankt für Ihre Unterstützung!

Spenden per Überweisung

AUFBRUCH C
IBAN: DE63 4825 0110 0008 0480 01
BIC:    WELADED1LEM

Da wir bisher keine direkte staatliche Unterstützung erhalten, wird die Arbeit von AUFBRUCH C ausschließlich durch ehrenamtlichen Einsatz und Spenden getragen.

Indirekt erhalten wir über die steuerliche Regelung der Parteispenden eine Unterstützung. Dazu müssen Sie bitte aber erst Spenden.  Die ganaue rechtliche Regelung ist im weiteren Text erklärt.

Keiner der sich für AUFBRUCH C engagiert ist angestellt und bekommt ein Gehalt. Alle Arbeiten werden bisher ausschließlich ehrenamtlich erledigt. Aber wir brauchen für unsere Arbeit auch Geldspenden, denn es fallen auch Kosten für Infomaterial, Flyer, Plakate, Porto, Büromaterial etc. an.

Spendenkonto:

AUFBRUCH C

  • IBAN: DE63 4825 0110 0008 0480 01
  • Bank: Sparkasse Lemgo

Bescheinigung für das Finanzamt

Wenn Sie von uns am Jahresende eine Spendenquittung für das Finanzamt haben möchten, brauchen wir dazu Ihre Adresse. Bitte geben Sie dafür beim Verwendungszweck der Überweisung Ihren Namen und Ihre Adresse an.

Spende als Einzelperson

Für Parteispenden wird dem Steuerpflichtigen gem. § 34g EStG eine Ermäßigung der Einkommensteuer gewährt. 50 % des gespendeten Betrags können direkt von der Steuerschuld abgezogen werden, maximal 825 Euro (erreicht bei einer Spendensumme von 1.650 Euro).

Spenden bei Zusammenveranlagung

Bei Zusammenveranlagung beträgt der maximale Abzug 1.650 Euro (erreicht bei einer Spendensumme von 3.300 Euro). Aufgrund von Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer beträgt die Steuerersparnis etwas mehr als die Hälfte der Spendensumme. So ermäßigt sich die Steuerbelastung bei einem Kirchensteuersatz von 9 % und dem Solidaritätszuschlag von 5,5 % um insgesamt 57,25 % der Parteispendensumme.

Wenn Sie mehr als 1.650 bzw, 3.300 Euro spenden

Werden pro Kalenderjahr mehr als 1.650 Euro (bzw. mehr als 3.300 Euro bei Zusammenveranlagung) an Parteien gespendet, kann der übersteigende Teil der Spendensumme gemäß § 10b Abs. 2 EStG als Sonderausgabe abgezogen werden. Für diesen Teil gilt erneut eine Grenze von 1.650 Euro (Zusammenveranlagung 3.300 Euro). Da hierdurch lediglich das zu versteuernde Einkommen gemindert wird, hängt die Steuerersparnis für diesen Teil vom persönlichen Steuersatz ab.

Werden mehr als 3.300 Euro (bei Zusammenveranlagung 6.600 Euro) jährlich an politische Parteien gespendet, ist der übersteigende Teil nicht mehr steuerlich begünstigt. Absetzbar sind nur Parteispenden von natürlichen Personen – juristische Personen (Unternehmen) können Parteispenden nicht absetzen.

Wir bedanken uns bei Ihnen für alle Unterstützung!

Der Bundesvorstand der Partei AUFBRUCH C

Andreas Epp und Dr. Andreas Levermann