Positionspapier: Flüchtlingsfrage

Positionspapier: Flüchtlingsfrage

Wie geht Deutschland mit Flüchtlingen um? Wer soll bleiben dürfen, wer nicht? Wie sollte Deutschland bzw. Europa zukünftig damit umgehen? AUFBRUCH C positioniert sich zum Thema „Flüchtlinge / Asyl“

(Als Anlage zu diesem Dokument sind Definitionen zum Thema „Flüchtling“, „Asyl“ und andere nachzulesen, wie sie festgehalten sind in den Artikeln der Genfer Flüchtlingskonvention sowie dem BMZ (Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung) und im deutschen Grundgesetz.

 

Menschenwürde

AUFBRUCH C setzt sich dafür ein, dass alle Menschen aus sogenannten „Krisenländern“, die aufgrund politischer Umstände verfolgt werden und / oder mit dem Leben bedroht sind, ein Recht auf Unterstützung haben. Dies ist auch so im deutschen Grundgesetz verankert.

Es handelt sich hierbei um Asylsuchende. Die letzten Jahre haben jedoch gezeigt, dass wir mit der aktuellen Gesetzeslage langfristig nicht weiterkommen. Es steht nicht zu erwarten, dass die Krisen in der Welt weniger werden, im Gegenteil.

Daher gehen wir davon aus, dass die Flüchtlingsproblematik zunimmt. Bedrohten Menschen zu helfen ist ein Gebot der Nächstenliebe. Wir können nicht einfach zusehen, wie Menschen verfolgt, gefoltert und ermordet werden. Das wäre unmenschlich.

Aber, unsere Gesellschaft allein kann das nicht schaffen. Man muss realistisch bleiben. Ungezügelter Zustrom nach Deutschland überlastet unsere Möglichkeiten. Wir sind ein reiches Land, und wir müssen Möglichkeiten finden unseren Beitrag zum Weltfrieden und zum Schutz der Menschenrechte beizutragen.

Aber wir müssen auch an den Schutz unserer eigenen Bürger denken. Wir müssen an die Werte denken die unsere Gesellschaft ausmachen. Es gibt große religiös-kulturelle Unterschiede, die mit unserer Wertebasis zumeist nicht übereinstimmt. Dieses Spannungsfeld gilt es zu überwinden.

 

Mittel- bis langfristige Lösungsansätze

Strukturell betrachtet benötigen wir Unterstützung. In erster Linie braucht es gesamteuropäische Lösungen. Wir dürfen die Aufnahme von Flüchtlingen zwar nicht mit dem Verweis ablehnen, dass andere europäische Länder nicht bereit sind, quotal die gleiche Anzahl aufzunehmen. Aber wir müssen unsere europäischen Partner, die eine Aufnahme quasi komplett ablehnen, durchaus daran erinnern, dass es in einer Gemeinschaft nicht nur um das Nehmen geht, sondern das Geben auch dazu gehört. Man darf sich nicht nur die Rosinen herauspicken in der EU, und wenn etliche Fördergelder in strukturschwache Regionen fließen, dann müssen gerade diese Länder ihren Beitrag leisten, bei der Flüchtlingsproblematik zu unterstützen.

Mittel- langfristig, so unsere Einschätzung, wird man das Problem nur in den Griff bekommen, wenn sich die Weltgemeinschaft dieses Problems annimmt. Dies mag vielleicht auf den ersten Blick unrealistisch erscheinen, doch wir sind überzeugt, dass dieses Thema zu einer Bedrohung vieler nationaler Interessen wird, so dass sehr viele zum Handeln gezwungen sein werden. Wenn es dann irgendwann alle reichen Nationen angeht, werden die Hürden, die man nehmen muss etwas gemeinsam zu unternehmen, gleich viel kleiner.

Wir sind der Meinung, dass man diejenigen Länder, die maßgeblich für die Flüchtlingsströme verantwortlich sind weil sie die eigene Bevölkerung drangsalieren, durch die Staatengemeinschaft mehr unter Druck setzen muss. Letztlich geht das nur über wirtschaftliche Sanktionen.

Ein weiteres langfristiges Ziel muss es sein, nicht Unmengen an Geld auszugeben um andere Länder dafür zu bezahlen, die Grenzen dicht zu machen und Flüchtlinge zurück zu schicken. Vielmehr muss man bilaterale Verträge mit Ländern schließen, in denen man Flächen zur Verfügung stellen kann, um die Flüchtlinge möglichst in der Nähe ihres Heimatlandes aufzunehmen und unterzubringen bis eine Rückführung gefahrlos möglich ist..

Es muss dort eine Infrastruktur aufgebaut werden, wo Menschen auch längerfristig unterkommen können und Möglichkeiten geschaffen werden, sich selbst zu versorgen und möglichst auch einer Tätigkeit nachzugehen.

Die Leitung solcher Einrichtungen obliegt den „Geberländern“, Aufträge zur Errichtung und zum Unterhalt sollen an heimische Unternehmen gehen, so dass die hiesige Wirtschaft unmittelbar profitiert und Bestechung und Unterschlagung weitgehend ausgeschlossen werden kann. Zur Umsetzung sollen Subunternehmen aus denjenigen Ländern erfolgen, mit denen bilaterale Verträge geschlossen wurden.

Wir glauben, dass wir langfristig darauf eingestellt sein müssen, dass Menschen aus ihren Ländern fliehen und diese in Richtung Europa streben. Nicht nur Asylanten und Migranten, denn was passiert, wenn der Klimawandel schlimmer wird? Heute müssen wir uns um Kriegsflüchtlinge, verfolgte Christen und unterdrückte Minderheiten kümmern. In Zukunft müssen wir uns gegebenenfalls auch damit befassen, was geschehen soll, wenn es Regionen gibt, in denen Menschen aufgrund des Wandels der klimatischen Verhältnisse nicht mehr dort leben können, wo sie jetzt zuhause sind. Auch dann werden wir nicht umhinkommen, Plätze in der Welt zu organisieren, in denen diese „Klimaflüchtlinge“ ein neues Zuhause finden können.

 

Kurzfristige Lösungsansätze

Bis es soweit ist – und solange Wellen an Flüchtlingen unsere Grenzen erreichen – ist ein verstärkter Grenzschutz nötig, sowie Aufnahmeeinrichtungen in Deutschland, in denen die Menschen so lange verbleiben und versorgt werden, bis die Identitäten überprüft werden konnten und über einen Asylantrag entschieden wurde.

Eine unkoordinierte Ein- und Weiterreise muss unterbunden werden. Die Risiken einer Unterwanderung unserer Gesellschaft durch das Entstehen von Schattengesellschaften, und das Einreisen von Gefährdern für unsere Zivilisation, unsere Kultur und unsere Werte sind groß.

Diejenigen, denen Asyl gewährt wird, müssen bei der Integration in unsere Gesellschaft Hilfe bekommen und betreut werden. Dabei geht es um zwei Dinge. Erstens, die Vermittlung unserer Werte und Normen. Zweitens: das Erlernen unserer Sprache. Es ist wichtig, dass Menschen sich bewusst dazu entscheiden und ihre Bereitwilligkeit belegen, sich zu integrieren. Die Aufstellung eines Ethikcodes, die Vermittlung dieser klaren Botschaft und die Prüfung der Einhaltung dieses Codes wäre ein probates Mittel, um integrationsunwillige Menschen gegebenenfalls auszuweisen. Das Recht zu bleiben darf erst dann ein dauerhaftes sein, wenn die Asylsuchenden durch ihr Handeln und Mitwirken belegen, dass sie gewillt sind, unsere Werte und Normen anzuerkennen.

 

Migranten

Verstärkt zieht es auch Menschen aus strukturschwachen Ländern und Regionen nach Deutschland. Die Regelungen innerhalb der EU sind weitgehend positiv auszulegen. Nur wer in einem anderen EU-Land auch arbeitet, hat ein Recht auf Sozialleistungen. Und die Statistiken belegen bisher, dass die „mobilen“ EU Bürger innerhalb der EU bei den meisten Staaten mehr zu den Sozialkassen beitragen als sie erhalten. Umso mehr gilt es darauf zu achten, dass moderne Sklaverei, oft im Baugewerbe zu finden, damit verbunden das Lohndumping, durch den Zoll intensiv und nachhaltig durch ausreichend Prüfungen aufgedeckt und unterbunden werden.

Migranten von außerhalb der EU, man spricht auch von „Wirtschaftsflüchtlingen“, müssen grundsätzlich, und wie bei der Thematik der Flüchtlinge vorgeschlagen, registriert und in eine Aufnahmeeinrichtung verbracht – und dann möglichst kurzfristig in ihre Heimat rückgeführt werden.

Wir plädieren jedoch dafür, analog der Regelungen wie es sie beispielsweise in Kanada oder Australien gibt, Menschen mit Ausbildung oder Eignungen in sogenannten „qualifizierten“ Berufen aufzunehmen.

Dazu ist es notwendig, dass der Staat eine Liste mit „qualifizierten“ Berufen aufstellt. Das sind Berufe, in denen es heute bereits einen erkennbaren Mangel gibt oder Berufe, von denen man heute schon weiß, dass wir einen Mangel erleben werden. Auch sollen Prognosen aufgestellt werden, wie viele Stellen es heute und in Zukunft dort zu besetzen gilt. Die Ergebnisse können durchaus öffentlich gemacht werden und auch international publiziert, so dass Migranten frühzeitig erkennen können, wie ihre Chancen auf ein Bleiberecht in Deutschland sind.

Angemeldete, wie auch unangemeldete Migranten mit Chancen in diesen „qualifizierten“ Berufen, sollen ein gründliches Programm durchlaufen, in denen sie einer Prüfung hinsichtlich ihrer beruflichen, sprachlichen aber auch sozialen Kompetenz unterzogen werden. Nur wer sehr gute Aussichten hat, sich in unserer Gesellschaft positiv einzubringen und zu bewähren, wer unsere Werte versteht und mittragen kann, darf dauerhaft bleiben und muss dann aber auch intensiv begleitet und gefördert werden.

 

AUFBRUCH C

Oktober 2018

 

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Anlage: Definitionen

Was ist ein „Flüchtling“?

Der Begriff „Flüchtling“ ist völkerrechtlich in Artikel 1 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert. Dabei ist ein Flüchtling eine Person, „die aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will“.

Das BMZ unterscheidet auch zwischen Flüchtling und Migranten (Menschen, die ihr Land verlassen um nach besseren Lebensumständen in anderen Ländern zu suchen). Insofern sind wir aufgefordert, diesbezüglich auch Unterscheidungen zu treffen.

Gesetzeslage zur Anerkennung von Flüchtlingen

Das BMZ führt weiter aus, dass ein Asylverfahren darüber entscheidet, ob ein Flüchtling als solcher auch anerkannt wird. Menschen, die einen Asylantrag gestellt haben, über den noch nicht entschieden wurde, werden als Asylsuchende bezeichnet.

Das Flüchtlingshilfswerk der Vereinten Nationen (UNHCR) vertritt die Position, dass nicht der Urheber der Verfolgung ausschlaggebend ist, sondern die Tatsache, dass eine Person internationalen Schutz benötigt, weil ihr eigener Staat diesen nicht mehr garantieren kann oder will. Diese Auffassung wird auch in der afrikanischen Flüchtlingskonvention und in der lateinamerikanischen Erklärung von Cartagena vertreten.

Subsidiärer Schutz

Nach EU-weit geltendem Recht können Menschen aus Krisengebieten, die keine Aussicht auf Asyl oder Anerkennung als Flüchtling haben, unter „subsidiären Schutz“ gestellt werden, wenn ihnen in ihrem Herkunftsland ein „ernsthafter Schaden“ droht – also zum Beispiel die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

Migration

Die Abgrenzung zwischen Flucht und Migration ist in der Praxis im Umgang mit Menschen, die ihre Heimat verlassen mussten, nicht immer trennscharf. Nach der Genfer Konvention ist jemand, der beispielsweise sich und seine Familie vor Hunger retten will, kein Flüchtling, sondern ein Migrant. Auch derjenige, der seine Heimat aufgrund einer Naturkatastrophe verlässt, hat den Status Migrant und fällt somit nicht unter den Schutz der Flüchtlingskonvention. Solche Schicksale werden als Zwangsmigration (forced migration) bezeichnet. Die internationale Gemeinschaft hat sich 2016 dazu verpflichtet, bis 2018 ein globales Abkommen zu entwickeln, das das internationale Flüchtlingsrecht und die Zwangsmigration zukünftig besser regeln soll.

Grundgesetz, Artikel 16 a

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

 

Beitragsbild oben: © pexels.com / Ingo Joseph

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