Kinderrechte ins Grundgesetz, aber nicht ohne Elternrechte!

Kinderrechte ins Grundgesetz, aber nicht ohne Elternrechte!

Die Rechte der Kinder sollen im Grundgesetz verankert werden. Dazu hat eine Arbeitsgruppe des Bundestages drei Vorschläge erarbeitet, die als Grundlage zur Grundgesetzänderung dienen soll. Wir als Partei AUFBRUCH C haben als Ziel, dass Kinder und Jugendliche Liebe von ihren Eltern erfahren, ernst genommen und gefördert werden.

Deswegen befürworten wir grundsätzlich die Aufnahme der Kinderrechte ins Grundgesetzt. Aus unserer Sicht fehlt aber der wichtigsten Aspekte, der für Kinder von Bedeutung ist, nämlich die Beziehung zu den Eltern und ihrer Familie. Für die Kinder sind die Eltern die wichtigsten Bezugspersonen. Sie haben die Verantwortung für ihre Kinder. Wenn die Eltern nicht in der Lage sind ihre Verantwortung wahrzunehmen muss der Staat eingreifen. Dies sollte aber die absolute Ausnahme bleiben. Wir fordern, dass solche Eltern Hilfestellung erfahren und befähigt werden werden, dass sie „gute“ Eltern sein können.

Unsere Überzeugung ist, dass der Staat Eltern nicht ersetzen kann und auch nicht darf!

 

Deswegen lehnen wir als AUFBRUCH C die drei Vorschläge zur Änderung des Grundgesetzes ab:

Erste Variante

Jedes Kind hat das Recht auf Achtung und Schutz seiner Grundrechte einschließlich seines Rechts auf Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit in der sozialen Gemeinschaft. Das Wohl des Kindes ist bei allem staatlichen Handeln, das es unmittelbar in seinen Rechten betrifft, angemessen zu berücksichtigen. Jedes Kind hat bei staatlichen Entscheidungen, die seine Rechte unmittelbar betreffen, einen Anspruch auf rechtliches Gehör.

Zweite Variante

Jedes Kind hat das Recht auf Achtung, Schutz und Förderung seiner Grundrechte einschließlich seines Rechts auf Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit in der sozialen Gemeinschaft. Das Wohl des Kindes ist bei allem staatlichen Handeln, das es unmittelbar in seinen Rechten betrifft, wesentlich zu berücksichtigen. Jedes Kind hat bei staatlichen Entscheidungen, die seine Rechte unmittelbar betreffen, einen Anspruch auf rechtliches Gehör.

Dritte Variante

Jedes Kind hat ein Recht auf Achtung, Schutz und Förderung seiner Grundrechte einschließlich seines Rechts auf Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit in der sozialen Gemeinschaft. Das Wohl des Kindes ist bei allem staatlichen Handeln, das Kinder betrifft, vorrangig zu berücksichtigen. Jedes Kind hat bei staatlichen Entscheidungen, die seine Rechte unmittelbar betreffen, einen Anspruch auf Gehör und auf Berücksichtigung seiner Meinung entsprechend seinem Alter und seiner Reife.

Jens Köhler, Detmold

Hier der komplette Abschlussbericht der Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Kinderrechte ins Grundgesetz“

Abschlussbericht Kinderrechte Arbeitsgruppe

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